Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Bischofsmais e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bischofsmais.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr
Bischofsmais und des Spielmannszuges der FFW Bischofsmais, insbesondere
durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis
§§ 68 der Abgabeordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
3. fördernde Mitglieder
4. Ehrenmitglieder
5. Spielmannszugmitglieder
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter nach
geltender Dienstordnung.
Mitglieder, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive
Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere
finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende
oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere
Verdienste erworben haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Sie soll ihren Wohnsitz in der
Gemeinde Bischofsmais haben.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s)
nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe anzugeben.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand mit einer
Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden
Vorstandsmitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglied
2. durch Austritt
3. durch Streichung von der Mitgliederliste
4. durch Ausschluss
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich
erklärt worden ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung
seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate
verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen
hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Satzung einer angemessenen
Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem
Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss
steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig
eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur
Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschussbeschluß als
nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht
befreit werden. Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind beitragsfrei.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
· der Vorstand
· die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassenwart
5. dem 1. und 2. Kommandanten der Freiw. Feuerwehr, soweit er dem
Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß 1 bis 4 gewählt wird
6. aktive Führungsdienstgrade ab Löschmeister. Sie werden vom 1.
Kommandanten jährlich am Jahresanfang bestimmt.
7. Jugendwart
8. zwei Vertretern des Spielmannszuges
9. zwei Vertretern der passiven und/oder fördernden Vereinsmitglieder.
(2) Die unter Absatz (1) Nr. 1. bis 4. und 8. genannten Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt.
Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder
bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im
Amt.
(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem
Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die
Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
(4) Nachwahlen für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind für den Rest der
sechs jährigen Amtszeit durchzuführen.
(5) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung
kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder
beschließen.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht
durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor
allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von
Vereinsmitgliedern
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden
oder den stellvertr. Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit dem Schriftführer
oder dem Kassenwart vertreten, § 26 Abs. 2 BGB. Der stellvertr.
Vorsitzende darf im Innenverhältnis von seiner Vertretungsbefugnis nur
Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(3) Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden ist mit Wirkung gegen Dritte in der
Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über
500,- € die vorherige Zustimmung des Vorstand gemäß § 8 der
Satzung erforderlich ist. Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis.

§ 10 Sitzung des Vorstands

(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei
seiner Verhinderung vom stellvertr. Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch
mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist
beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die
Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.

§ 11 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden
insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von
Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung
– des stellvertr. Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre
gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenbericht, Genehmigung der
Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands;
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der
Kassenprüfer
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung des
Vereins
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschussbeschluss
des Vorstands
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal
statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden,
wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von
einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom stellvertr. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Zeitung
„Der Bayerwaldbote “ einberufen. Dabei ist die vorgegebene
Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass
weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom stellvertr. Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für
die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem
Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr
stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung.
(3) Soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt, entscheidet bei der
Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und
zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als
Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim
durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies
beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen
ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die
Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung enthalten.

§ 14 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere
Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, können
1. Urkunden oder Vereinsnadeln
2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins

verliehen werden.

§ 15 Jugendordnung

In der Jugendordnung sind die Angelegenheiten der 10 bis 18 jährigen Mitglieder geregelt.

§ 16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei
Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es
unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.11.1983 beschlossen.
Änderungen der §§ 8 und 9 in der Mitgliederversammlung am 25.11.1984.
Änderungen der §§ 3, 6, 8 und 9 in der Mitgliederversammlung am 13. Januar 2013
Änderung des § 4 in der Mitgliederversammlung am 11.1.2015